SSV Gelderland e.V
Satzung
§ 1 - Rechtsform
Der Verein.SSV Gelderland e.V. ist ein Zusammenschluss von Freunden des Schießsports im Rahmen der Untergliederung des BDS e.V. Für sie gelten die Ordnungen und Richtlinien des BDS e.V.
Der Sitz des Vereins ist. Kerken
§ 2 - Zweck
Der Verein pflegt den Schießsport, wie er vom BDS.eV. getragen wird. Zu diesem Zweck bildet sie ihre Mitglieder im Schießen aus und unterstützt fachlich die Vorbereitung und Durchführung der
Schießveranstaltungen in ihrem Landesverband bzw. Bundesverband.
Sie führt vereinsinterne und überregionale schießsportliche Wettbewerbe nach den Regeln des BDS ( Bund Deutscher Sportschützen e. V)
BDMP e.V., des Deutschen Schützenbundes e.V., den
Schießvorschriften der Polizei und der Bundeswehr, sowie anderer Verbände durch.
Sie nimmt sich des Schießens auch zur Pflege des Brauchtums an.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Geschäfts- / Sportjahr
Geschäfts- und Sportjahr ist das jeweilige Kalenderjahr vom 01.Januar bis 31. Dezember.
§ 4 - Mitgliedschaft
Mitglied kann jedes ordentliche Mitglied des BDS e.V. werden
1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben; die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(4) Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Vereinsordnungen.
(5) Der Mitgliedsbeitrag sowie sonstige festgesetzte Beträge sind nach der Aufnahme für ein Jahr im voraus zu entrichten.
(6) Ehrenmitgliedschaft
Ein Ehrenmitglied wird vom Vorstand benannt. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b) Tod
c) Streichung von der Mitgliederliste
d) Ausschluss aus dem Verein
e) Auflösung des Vereins
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
(3) Ein Mitglied, dass mit seiner Beitragszahlung länger als 6 Monate im Rückstand bleibt, wird ohne weiteres aus der Mitgliederliste gestrichen.
(4) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
(6) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beträge werden nicht zurückgewährt. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht
§ 5 - Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder mit je einer Stimme an.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beim 1. Vorsitzenden beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen zu Absatz 2.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu
entscheiden.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Vereinsauflösung gilt § 12.
(5) Die Versammlung wird vom einem der Versammlung zu bestimmenden Vorstandsmitglied geleitet. Die Versammlungsleitung darf Gäste zulassen. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden..
(5a) Über den Verlauf der Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Durch die Versammlungsleitung wird der Protokollführer bestimmt. Es genügt, wenn der bestimmte Protokollführer das vom ihm gefertigte Ergebnisprotokoll unterzeichnet. Das Vorstandsmitglied, das die Versammlung geleitet hat, soll das Ergebnisprotokoll ebenfalls unterzeichnen, für die Wirksamkeit zwingend ist seine Unterschrift jedoch nicht.
(6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
(7) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim
1. Vorsitzenden eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat auf der Mitgliederversammlung Ergänzungen zur Tagesordnung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung
beschließt so dann, ob die Ergänzungen in der Tagesordnung aufgenommen werden sollen.
(8) Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
(9) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins
dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.
An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei seinen Aufgaben gebunden.
(10) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
Entlastung des Vorstandes
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das laufende/nächste Geschäftsjahr
b) Festsetzung des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr, der Umlage
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Satzungsänderungen und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins
f) Als 2. Instanz bei Ausschlussverfahren zu entscheiden
g) Beschlussfassung über eingereichte Anträge
h) Vereinsordnungen zu beschließen, sofern die Satzung hierfür nicht ein anderes Organ bestimmt
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 6 - Mitglieder / Vorstand
Der Vorstand besteht normalerweise aus mindestens vier Mitgliedern
1. Vorsitzende 2 Vorsitzende , Schriftführer, Kassierer. Er führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Ermächtigung durch die Mitgliederversammlung. Er vertritt den Verein nach außen.
Personalunion ist möglich.
BGB-Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen
Jedes Vorstandsmitglied hat in der Vorstandssitzung eine Stimme; dies gilt auch bei Ausübung von Vorstandsämtern in Personalunion.
Der Vorstand (Absatz 1) hat alle Geschäfte des Vereins wahrzunehmen, sofern in der Satzung oder in gesetzlichen Bestimmungen diese Aufgaben nicht einem anderen Organ übertragen sind.
Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
Der 1.Vorsitzende fördert den Zusammenhalt des SSV Gelderland, hält Kontakt zum Landesverband bzw. Bundesverband. Er leitet die Mitgliederversammlung, soweit diese nicht Wahlen durchführt. Ein
Wahlleiter wird auf der Mitgliederversammlung von den Teilnehmern gewählt.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt maximal vier Jahre Der SSV Gelderland e.V. besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
§6a
Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein anderes Vorstandsamt (§ 6) im Verein bekleiden.
(2) Die Kassenprüfer prüfen die Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen.
Sie haben das Prüfergebnis der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) mitzuteilen und die Entlastung des Kassierers - auch insoweit die Entlastung des Vorstandes - zu beantragen.
§7
Haftung der Amtsträger
Die Haftung der Organmitglieder (§ 6 ) ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
§ 8 - Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
. die Interessen des BDS e.V., des Landesverbandes und damit des Vereins
zu wahren;
. bei der Erreichung der verbandsseitigen satzungsgemäßen Ziele mitzuwirken, und die Richtlinien, Ordnungen und Weisungen des Dachverbandes zu befolgen;
§ 09 - Mitgliederbeiträge
Mitgliederbeiträge (Aufnahme, Jahresgebühr) können ausschließlich erhoben werden, um die Verwaltungskosten zu decken, die im laufenden Geschäftsjahr anfallen. Über die grundsätzliche Erhebung von
Mitgliedsbeiträgen, sowie deren Höhe und Fälligkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 10 - Schießbetrieb
Der Verein führt den regelmäßigen Schießbetrieb nur auf behördlich zugelassenen Schießständen durch.
§ 11 - Ausschluss
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, sowie automatisch, wenn die satzungsmäßigen Beiträge (6-Monats-Frist) nicht gezahlt werden. Ansonsten kann ein Mitglied durch
die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung
des Vereins verstoßen hat.
§ 12 - Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins die durch 2/3 Mehrheit der Mitglieder erfolgen kann, sind die verbliebenen Mittel an den BDS zu übergeben.
Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
Landesfachverband 4 des BDS Großkaliberschiessen in NRW
Schultenhofstr.22a, 45475 Mülheim
der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13
Gültigkeitsklausel
Sollten einzelne Punkte in der Satzung nicht rechtskonform sein, so bleiben alle anderen Punkte der Satzung hiervon unberührt. Die rechtsungültigen Inhalte sind durch rechtskonforme Inhalte zu ersetzen. Die Anfechtung der Satzung nach BGB bleibt unberührt.
§ 14
Inkrafttreten
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 04.02.2012 in Neukirchen-Vluyn beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft